last update: 16.04.2024

Ein Architekt benötigt für seine Planungen und für die Beantragung der Baugenehmigung einen Lageplan. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann diesen Lageplan erstellen, in dem der Katasterbestand, die Eigentümerangaben, das Planungsrecht, die Topographie usw. eingetragen sind.

Nach der Planungsphase werden Gebäudegrundriss, Abstandsflächen, GRZ/GFZ-Werte usw. in den Lageplan übernommen und es entsteht der Lageplan zum Bauantrag.

Bauleitpläne sind planerische Maßnahmen der Bauleitplanung. Sie bestehen aus dem Flächennutzungsplan und den Bebauungsplan. Bebauungspläne legen die Nutzung von Grundstücken rechtsverbindlich fest. Der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur erstellt die Grundlage für einen Bebauungsplan. Dazu stellt er den Katasterbestand und die Topographie zusammen, auf dieser Grundlage wird der Bebauungsplan mit all seinen Festlegungen geplant und vom ÖbVI übernommen und ausgearbeitet.

Einerseits dient der Bestandsplan zur Darstellung der aktuellen Situation, andererseits aber auch als Grundlage zum Planen von Neu- oder Umbauten. Es können Gelände, Vegetation, Straßen oder Gebäude dargestellt werden, aber auch, wie z. B. in einem Leitungsplan, Leitungen und Kanäle mit den dazugehörigen Schächten, Masten usw.

Banken, Bausparkassen oder sonstige Kreditgeber, aber auch öffentliche Verwaltungen verlangen eine Grenzbescheinigung, oft auch Grenzeinhaltungsbescheinigung oder Grenzattest genannt. Sie bestätigt, dass ein Gebäude innerhalb der Grundstücksgrenzen errichtet wurde.

Die Baugenehmigungsbehörde kann während der Ausführung eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens vom Bauherrn eine Sockelabnahmebescheinigung verlangen. Hier wird bescheinigt, ob die Lage und Höhe der Kellerwände den Vorgaben aus dem Bauantrag entsprechen.

Wir können Auskunft und Auszüge aus der Liegenschaftskarte von den jeweiligen Katasterverwaltungen bekommen.

Eigentümer eines Grundstückes können sich durch Abgabe einer Erklärung zu einem das Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichten. Diese als Baulast bezeichnete Verpflichtung wird immer dann erforderlich, wenn ein geplantes Bauvorhaben selbst nicht baurechtskonform hergestellt werden kann und deshalb andere umliegende Grundstücke zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit dienen  müssen.

Um die Übersichtlichkeit des Katasters zu wahren, können wir zwei oder mehrere Flurstücke unter bestimmten Voraussetzungen zu einem zusammenfassen. Dieser Vorgang wird im Grundbuch als Vereinigung bezeichnet, im Kataster spricht man von Verschmelzung.

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Die Planung ist die Grundlage jeder Baumaßnahme. Um die Interessen von öffentlichem und privatem Recht in Einklang mit den Interessen des Bauherrn zu bringen, erstellt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Frank Verwold die Planungsgrundlage.

Die Planung ist die Grundlage jeder Baumaßnahme.
Um die Interessen von öffentlichem und privatem Recht in Einklang mit den Interessen des Bauherrn zu bringen, erstellt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Planungsgrundlage.