last update: 29.04.2024

Baulasteintragung

Als Rechtsgrundlage für eine Eintragung einer Baulast in NRW dient die BauO NRW § 83.
Eine Baulast ist im Allgemeinen immer dann erforderlich, wenn ein geplantes Bauvorhaben auf dem Baugrundstück selbst nicht baurechtskonform hergestellt werden kann und somit ein anderes Grundstück zusätzlich zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit herangezogen werden muss.

Auch wenn die Grundstücke denselben Eigentümer haben, ist eine Baulast erforderlich, weil sich die Eigentumsverhältnisse jederzeit und ohne Mitwirkungspflicht der Bauaufsichtsbehörde ändern können.

Laut § 83 BauO NRW ist die Baulast eine freiwillige Erklärung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. Durch diese Erklärung werden öffentlich-rechtliche Verpflichtungen übernommen, die ein oder mehrere Grundstücke betreffen. Die Verpflichtungen verlangen ein bestimmtes Tun, ein Dulden oder ein Unterlassen vom Grundstückseigentümer. Das heißt, dass sich ein Grundstückseigentümer verpflichten kann, selber eine Handlung zu vollziehen, eine Handlung eben nicht zu vollziehen oder eine Handlung durch eine andere Person hinzunehmen und nicht zu behindern. Ggf. ist die Zustimmung von Erbbauberechtigten erforderlich.

Die Baulasterklärung ist freiwillig, das bedeutet, dass weder der Bauherr noch die Bauaufsichtsbehörde einen Grundstückseigentümer zu einer solchen Erklärung drängen oder zwingen kann.

Eine Baulasteintragung kann eine Einschränkung für die Bebaubarkeit des Grundstücks bedeuten. Mit der belasteten Fläche kann der Eigentümer dann nicht mehr nach Belieben verfahren. Es kann jedoch auch der Fall eintreten, dass durch die Eintragung einer Baulast die Bebauungsmöglichkeit und somit der Wert des belasteten Grundstücks steigt.

Nur Grundstückseigentümer können Baulasten begründen. Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Eigentümer des zu belastenden Grundstücks, so sind zwingend die Unterschriften sämtlicher Miteigentümer erforderlich.


Mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wird die Baulast rechtswirksam. Nach dieser Eintragung wirken sie auch für und gegen die etwaigen Rechtsnachfolger des belasteten und begünstigten Grundstückseigentümers. Sie gehen also mit einem Eigentümerwechsel nicht unter.

Baulasten werden für unterschiedlichste Zwecke benötigt. Hauptsächlich geht es um die Eintragung von Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (Erschließung), baurechtliche Vereinigung, Abstandflächenregelung, Verwendung gemeinsamer Bauteile und Stellplatzzuordnung.

Unser Büro berät Sie gerne und erstellt Ihnen die notwendigen Pläne für die Eintragung einer Baulast.

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Baulast-Lageplan